Gegen eine Verfügung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) oder der der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde eingereicht werden.
Diese ist einzureichen bei
Rekurskommission der EDK/GDK
c/o Theiler Mediation & Recht
Ursula Theiler
lic. iur. Fürsprecherin
Haldenstrasse 2
3084 Wabern
Die Beschwerdeschrift ist in einer schweizerischen Landessprache abzufassen und hat die angefochtene Verfügung, die Anträge, deren Begründung unter Angabe allfälliger Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Beschwerdeschrift ist zwingend ein Zustelldomizil in der Schweiz zu benennen. Das gesamte Beschwerdedossier ist in zwei Exemplaren einzureichen.
Nach Beschwerdeeingang wird von der Rekurskommission in der Regel ein Kostenvorschuss einverlangt.
Sollte es finanziell nicht möglich sein, den Kostenvorschuss zu
leisten, kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt
werden. Dazu ist das folgende Formular auszufüllen und bei der
Rekurskommission einzureichen: Formular
Frist: Der Fristenlauf beginnt einen Tag nach der Eröffnung
(Zustellung) des Entscheids. Fällt der letzte Tag einer Frist auf
einen Samstag, Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die
Frist am ersten darauf folgenden Werktag. Eine allfällige Beschwerde
ist spätestens am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen
Poststelle aufzugeben. Die Frist steht still vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und
mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Aus
Beweissicherungsgründen empfehlen wir, eine Beschwerde per
Einschreiben einzureichen.